Der Fall: Ein Earn-Out über drei Jahre

Eine Kommanditistin verkaufte 2010 ihren Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG sowie ihre Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH. Neben einem festen Kaufpreis vereinbarten die Parteien eine Earn-Out-Klausel: Für die Jahre 2011 bis 2013 sollte die Verkäuferin zusätzlich einen variablen Betrag erhalten, dessen Höhe sich an der jeweils erzielten Rohmarge (Nettoumsatz abzüglich Materialeinstandskosten) bemaß — gestaffelt zwischen 0 € und 533.000 € pro Jahr, mit linearer Interpolation dazwischen. In den Folgejahren flossen der Verkäuferin insgesamt rund 815.800 € aus dieser Klausel zu.

Die entscheidende Frage: Gehören diese späteren Zahlungen zum im Verkaufsjahr 2010 zu versteuernden Veräußerungsgewinn — mit der Folge, dass sie von den Steuervergünstigungen der §§ 16 Abs. 4, 34 EStG (Freibetrag, ermäßigter Steuersatz) profitieren könnten —, oder sind sie erst in den Jahren ihres tatsächlichen Zuflusses als laufende Einkünfte zu versteuern, ohne diese Vergünstigung?

Die Positionen: Finanzamt gegen Verkäuferin

Das Finanzamt wollte die Earn-Out-Zahlungen nachträglich in den Veräußerungsgewinn des Jahres 2010 einrechnen — gestützt auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wonach Ereignisse mit steuerlicher Rückwirkung auf den ursprünglichen Bescheid zurückwirken können. Die Klägerin und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Vorinstanz) sahen das anders: Die variablen Kaufpreisbestandteile seien im Verkaufszeitpunkt weder dem Grunde noch der Höhe nach festgestanden und könnten deshalb nicht auf den Stichtag zurückbezogen werden.

Die Entscheidung des BFH: Zuflussprinzip statt Stichtagsprinzip

Der BFH bestätigte die Vorinstanz und wies die Revision des Finanzamts zurück. Grundsätzlich gilt bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils das Stichtagsprinzip: Der Veräußerungsgewinn entsteht mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums, unabhängig davon, ob der Kaufpreis sofort fällig, gestundet oder in Raten zu zahlen ist. Spätere Änderungen des Kaufpreises wirken grundsätzlich auf den Veräußerungszeitpunkt zurück — solange der Rechtsgrund für die spätere Zahlung bereits im ursprünglichen Kaufvertrag angelegt war.

Für gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisforderungen gilt jedoch eine anerkannte Ausnahme: Weil im Veräußerungszeitpunkt weder feststeht, ob überhaupt eine Zahlung anfällt, noch, in welcher Höhe, handelt es sich um aufschiebend bedingte Ansprüche im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB. Ein Kapitalwert lässt sich zu diesem Zeitpunkt nicht seriös schätzen. Der BFH bestätigte insoweit ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechungslinie (u. a. Urteil vom 14.05.2002, VIII R 8/01, und vom 19.12.2018, I R 71/16) und übertrug sie erstmals klarstellend auf die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen: Solche Earn-Out-Zahlungen sind zwingend erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen nach § 24 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu versteuern.

Kein Wahlrecht — und keine Tarifbegünstigung

Bemerkenswert ist, was der BFH ausdrücklich verneint: Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen zwischen sofortiger, tarifbegünstigter Versteuerung als Veräußerungsgewinn und späterer Versteuerung als laufende Einkünfte besteht nicht. Die Zuordnung ist zwingend. Praktisch bedeutet das: Earn-Out-Zahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach ungewiss sind, werden in den Jahren des Zuflusses in voller Höhe als laufender Gewinn besteuert — ohne den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und ohne die Tarifermäßigung nach § 34 EStG, die für den Veräußerungsgewinn selbst gegolten hätten. Das kann bei Steuerpflichtigen mit hohem Grenzsteuersatz zu einer spürbar höheren Gesamtsteuerlast führen als eine vollständige Sofortversteuerung zum Veräußerungszeitpunkt.

Eine bewusst offengelassene Frage

Der BFH hat eine Anschlussfrage ausdrücklich offengelassen: Wie ist eine Earn-Out-Klausel zu behandeln, bei der nur das „Ob“ ungewiss ist, der Zahlungsbetrag selbst aber bereits vertraglich fest der Höhe nach bestimmt ist — etwa eine Klausel, die schlicht regelt „bei Erreichen von Kennzahl X erhält der Verkäufer zusätzlich pauschal Y €“? In der Literatur wird für solche Fälle teilweise eine Rückwirkung auf den Veräußerungszeitpunkt angenommen, da anders als im Streitfall keine Ungewissheit hinsichtlich der Höhe bestehe. Da im entschiedenen Fall sowohl Grund als auch Höhe ungewiss waren, musste der Senat diese Frage nicht entscheiden — sie bleibt für die Vertragsgestaltung relevant.

Praktische Konsequenzen für die Vertragsgestaltung

Für Personenunternehmer (Einzelunternehmer, Mitunternehmer von Personengesellschaften) bedeutet das Urteil: Wer sein Unternehmen mit einer klassischen, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach variablen Earn-Out-Klausel verkauft, verliert für den variablen Kaufpreisanteil zwingend die Tarifvergünstigung der §§ 16, 34 EStG. Wo dies vertraglich vermeidbar ist, kann eine Gestaltung mit betragsmäßig fixierten, nur dem Grunde nach bedingten Zahlungen erwägenswert sein — die BFH-Linie zu dieser Konstellation ist jedoch, wie gezeigt, noch nicht geklärt und sollte im Vorfeld sorgfältig geprüft werden.

Bei Verkäufen von Kapitalgesellschaftsanteilen durch eine Kapitalgesellschaft stellt sich dieses Problem in der Regel nicht in gleicher Schärfe: Nach der Rechtsprechung des BFH zu § 8b Abs. 2 KStG (Urteil vom 19.12.2018, I R 71/16, BStBl II 2019, 493 — im hier besprochenen Urteil selbst als tragende Referenzentscheidung herangezogen) gelten dieselben Zuflussgrundsätze auch dort: Auch bei Kapitalgesellschaften als Verkäuferin fallen variable Kaufpreisbestandteile erst im Zuflusszeitpunkt an. Da die 95 %-Steuerfreistellung des § 8b Abs. 2 KStG jedoch nicht an einen bestimmten Zeitpunkt, sondern an die Eigenschaft als Veräußerungsgewinn anknüpft, wirkt sich die zeitliche Verschiebung dort wirtschaftlich deutlich schwächer aus als bei Personenunternehmern, die bei verzögertem Zufluss die volle Tarifbegünstigung der §§ 16, 34 EStG verlieren. Bei Personenunternehmern hingegen sollte die steuerliche Behandlung von Earn-Out-Klauseln von Anfang an in die Kaufpreisverhandlung und die Vertragsgestaltung einbezogen werden — nicht erst bei der Steuererklärung nach Zufluss der ersten Rate.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vereinfacht wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.