Die Ausgangslage: Abberufung und das Informationsvakuum danach

Die Abberufung eines Geschäftsführers beendet seine organschaftliche Stellung — aber nicht automatisch seine faktische Einwirkungsmöglichkeit auf die Gesellschaft. In der Praxis entstehen nach einer Abberufung regelmäßig dieselben Probleme: Der ehemalige Geschäftsführer hat noch Zugangsdaten zu IT-Systemen, verfügt über Kundenkontakte und Vertragsdokumentation, tritt gegenüber Geschäftspartnern weiterhin im Namen der Gesellschaft auf oder nimmt Mandaten, Lieferanten und Mitarbeitern gegenüber Einfluss. Die Gesellschaft steht dann vor der Frage, wie sie diese Einwirkungen kurzfristig unterbinden kann — bevor ein Hauptsacheverfahren auch nur eingeleitet ist.

Das Instrument: einstweilige Verfügung

Die einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO ist das geeignete Mittel, wenn schnelles Handeln geboten ist und ein Abwarten auf das Urteil in der Hauptsache den Schaden weiter vergrößern würde. Sie kann auf Unterlassung (Verbot, bestimmte Handlungen vorzunehmen) oder auf Herausgabe (Übergabe von Unterlagen, Zugangsdaten, Schlüsseln) gerichtet sein. In besonders dringenden Fällen ergeht sie ohne mündliche Verhandlung — als Beschluss, der dem Antragsgegner zugestellt wird und sofort vollziehbar ist.

Verfügungsanspruch: Was kann verboten werden?

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus dem Erlöschen der Vertretungsmacht mit der Abberufung. Ab diesem Zeitpunkt ist der ehemalige Geschäftsführer nicht mehr berechtigt, für die Gesellschaft zu handeln. Typische Anspruchsgrundlagen:

Handeln unter dem Firmennamen: Jedes weitere Auftreten als Vertreter der Gesellschaft nach Abberufung ist unbefugte Verwendung der Firma (§ 37 HGB) und kann untersagt werden.

Nutzung von Unternehmensgeheimnissen: Kundenlisten, Kalkulations­unterlagen, technisches Know-how — der Zugriff auf solche Informationen nach der Abberufung ist durch das Geschäftsgeheimnis­gesetz (GeschGehG) geschützt und unterlassungsfähig.

Einwirkung auf Mitarbeiter und Vertragspartner: Anweisungen an Mitarbeiter oder Verhandlungen mit Lieferanten ohne Mandat begründen einen Unterlassungsanspruch aus dem Organschaftsverhältnis und ggf. aus §§ 823, 1004 BGB analog.

Herausgabe von Unterlagen und Zugangsdaten: Der Geschäftsführer ist nach Ende der Organstellung zur Herausgabe sämtlicher Gesellschaftsunterlagen und Zugangsberechtigungen verpflichtet. Diese Pflicht lässt sich im Wege der Leistungsverfügung durchsetzen.

Verfügungsgrund: die Dringlichkeit

Neben dem Verfügungsanspruch muss ein Verfügungsgrund vorliegen — die besondere Dringlichkeit, die es rechtfertigt, nicht das Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Dieser Grund ist bei Abberufungsszenarien häufig ohne weiteres gegeben: Andauerndes unberechtigtes Auftreten schädigt die Gesellschaft in der Außenwahrnehmung unmittelbar, und jeder Tag weiterer Einwirkung auf Kunden und Mitarbeiter kann Vollendetes schaffen, das schwer rückgängig zu machen ist.

Kritisch wird der Verfügungsgrund jedoch, wenn die Gesellschaft zu lange zuwartet. Die Gerichte verlangen Dringlichkeit — wer über Wochen oder Monate untätig bleibt, obwohl er von den unberechtigten Handlungen weiß, verwirkt die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Antragstellung sollte deshalb rasch nach Kenntniserlangung erfolgen.

Vollziehung und Hauptsacheverfahren

Ergeht die einstweilige Verfügung, muss sie innerhalb eines Monats vollzogen werden (§ 929 Abs. 2 ZPO) — also dem Antragsgegner zugestellt und ggf. in das Handelsregister eingetragen werden. Bei einem Verstoß gegen das Unterlassungsgebot drohen Ordnungsgeld bis 250.000 Euro oder Ordnungshaft. Parallel zur einstweiligen Verfügung empfiehlt sich die Einleitung des Hauptsacheverfahrens, in dem die Unterlassungs- oder Herausgabepflicht dauerhaft festgestellt werden kann.

Praktische Vorbereitung: Was vor dem Antrag gesichert sein muss

Ein einstweiliger Verfügungsantrag steht und fällt mit seiner Vorbereitung. Folgendes muss vor Antragstellung gesichert sein: der genaue Zeitpunkt der Abberufung und die Art ihrer Bekanntgabe (Gesellschafterversammlungsbeschluss mit Datum und Nachweisführung), konkrete dokumentierte Handlungen des ehemaligen Geschäftsführers nach der Abberufung (Screenshots, Zeugen, Schriftverkehr) sowie eine präzise Formulierung des Unterlassungs- oder Herausgabebegehrens. Gerichte weisen schlecht formulierte oder unsubstantiierte Anträge im einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig zurück — oft ohne die Möglichkeit der Nachbesserung in derselben Instanz.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vereinfacht wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.