Der Fall: ein Kaufpreisbestandteil für fünf weitere Jahre als Geschäftsführer
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hielt 50 % einer GmbH und bezog dafür ein Jahresgehalt von 180.000 € zuzüglich Weihnachtsgeld und Tantieme. Beim Verkauf seiner Anteile (und der des zweiten, ebenfalls geschäftsführenden Mitgesellschafters) an eine Erwerbergesellschaft betrug der Gesamtkaufpreis 4,5 Mio. €. Darin enthalten war ein gesondert ausgewiesener Betrag von 1,25 Mio. € — je zur Hälfte auf beide Verkäufer entfallend —, der dafür gezahlt wurde, dass beide ihre Geschäftsführertätigkeit für mindestens fünf weitere Jahre fortsetzten. Bei vorzeitiger Beendigung war der Betrag anteilig zurückzuzahlen, abgesichert durch eine Bankbürgschaft. Das neu vereinbarte Geschäftsführergehalt nach dem Verkauf sank zugleich auf 140.000 € zuzüglich Tantieme und geringem Altersversorgungszuschuss.
Der Kläger erfasste seinen hälftigen Anteil von 625.000 € als Teil des nach § 17 EStG begünstigt zu versteuernden Veräußerungsgewinns. Das Finanzamt ordnete den Betrag stattdessen den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG zu — mit erheblichen steuerlichen Folgen, da Arbeitslohn in voller Höhe und ohne die Begünstigungen des Teileinkünfteverfahrens zu versteuern ist.
Die Streitfrage: Kaufpreis oder Arbeitslohn?
Der IX. Senat des BFH musste erstmals höchstrichterlich klären, nach welchem Maßstab eine solche "Retention-Zahlung" — ein Betrag, der anlässlich eines Anteilsverkaufs speziell für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit vereinbart wird — zwischen § 17 EStG (Veräußerungsgewinn) und § 19 EStG (Arbeitslohn) einzuordnen ist. Entscheidend sei, so der Leitsatz, zu welcher Einkunftsart der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang besteht.
Der Maßstab: eigenständige wirtschaftliche Bedeutung
Der BFH knüpft an seine bisherige Rechtsprechung zu Wettbewerbsverboten in Unternehmenskaufverträgen an (Urteil vom 20.07.2018, IX R 31/17): Im Kaufvertrag zusätzlich vereinbarte Leistungen sind unselbständiger Bestandteil des Veräußerungspreises, wenn ihnen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt — wenn sie also lediglich Kalkulationsfaktor für die Bildung des Gesamtkaufpreises sind. Entscheidend ist dabei nicht, was die Vertragsparteien subjektiv gewollt oder formal vereinbart haben, sondern das wirtschaftlich Gewollte anhand der objektiven Umstände.
Neu und für die Praxis besonders bedeutsam ist der dritte Leitsatz: Die Qualität und Stabilität des Managements einer Kapitalgesellschaft ist nach der Lebenserfahrung regelmäßig ein wertbeeinflussender Faktor — und damit typischerweise ein unselbständiger Kalkulationsfaktor der Kaufpreisbildung, der im erworbenen Geschäftswert aufgeht. Das gilt unabhängig davon, ob der die Geschäftsführung fortführende Verkäufer zugleich Gesellschafter ist.
Der Fehler der Vorinstanz
Das Finanzgericht Köln hatte die enge rechtliche und tatsächliche Verknüpfung der Zahlung mit der fortgeführten Geschäftsführertätigkeit als ausschlaggebend für eine Einordnung als Arbeitslohn angesehen. Genau das erklärte der BFH für einen Denkfehler: Diese Verknüpfung allein sagt nichts darüber aus, warum die Käuferin gezahlt hat. Entscheidend sei vielmehr, ob die Käuferin die Zahlung als Gegenleistung für den im Geschäftsanteil ruhenden Unternehmenswert erbracht hat — oder als Frucht der künftigen Arbeitsleistung. Im Streitfall hatte der Geschäftsführer der Käuferin selbst bekundet, ohne die weitere Bindung der Verkäufer an das Unternehmen wäre der beabsichtigte Know-how-Transfer nicht möglich gewesen und die Käuferin hätte die Anteile gar nicht erworben — ein starkes Indiz dafür, dass die Zahlung der Absicherung des Unternehmenswerts diente, nicht der Entlohnung von Arbeit.
Der richtige Prüfungsmaßstab: Verkehrswertvergleich
Der BFH gibt der Vorinstanz für die erneute Verhandlung einen konkreten Prüfungsmaßstab vor: Entspricht der auf die Beteiligung entfallende Gesamtkaufpreis dem Verkehrswert der Beteiligung? Übersteigt der Kaufpreis den Verkehrswert, spricht das für eine Einordnung des übersteigenden Betrags als Arbeitslohn. Geht der streitige Teilbetrag dagegen wirtschaftlich im Verkehrswert der Beteiligung auf, spricht das für eine Zuordnung zum Veräußerungspreis — weil die Bindung des Geschäftsführers dann lediglich dem Ziel dient, dem Käufer die im Geschäftsanteil verkörperten Gewinnmöglichkeiten dauerhaft zu sichern.
Als weiteres Indiz benennt der BFH eine hypothetische Kontrollfrage: Hätte die Käuferin dieselbe Zahlung auch an einen nicht beteiligten Dritten geleistet, der sich zur Fortführung der Geschäftsführung verpflichtet? Umgekehrt: Hätte der Verkäufer die Zahlung auch erhalten, wäre er nicht zugleich Gesellschafter gewesen? Zusätzlich verwirft der BFH ausdrücklich das Argument der Vorinstanz, allein die anteilige Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Beendigung indiziere Arbeitslohncharakter — eine solche Klausel sei ebenso gut als vertragliche Wertsicherung zu verstehen, deren Verletzung einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch begründet, wie es bei Anteilskäufen von Gesellschafter-Geschäftsführern typisch ist.
Praktische Konsequenzen für die Vertragsgestaltung
Für M&A-Transaktionen mit Gesellschafter-Geschäftsführern als Verkäufern liefert das Urteil wichtige Anhaltspunkte für die Strukturierung von Retention- und Kontinuitätsklauseln:
Erstens: Ein isolierter Blick auf die vertragliche Verknüpfung zwischen Kaufpreisbestandteil und Fortführungspflicht genügt nicht — entscheidend ist die wirtschaftliche Einbettung in die Gesamtkaufpreisbildung. Wo möglich, sollte dokumentiert werden, dass und wie die Managementkontinuität in die Bewertung der Beteiligung eingeflossen ist.
Zweitens: Ein deutlicher Vergleich zwischen dem vereinbarten Gesamtkaufpreis und einer nachvollziehbaren Verkehrswertermittlung der Beteiligung schafft Rechtssicherheit. Bleibt der Kaufpreis (einschließlich des Retention-Bestandteils) im Rahmen des Verkehrswerts, spricht das klar für eine Behandlung nach § 17 EStG.
Drittens: Auffällige Gehaltssprünge sind ein Risikofaktor. Im entschiedenen Fall hätte eine Umqualifizierung als Arbeitslohn rechnerisch zu einer Gehaltssteigerung von rund 50 % gegenüber dem Vorjahresgehalt geführt — ohne nachvollziehbaren Grund im Sachverhalt. Wer Retention-Zahlungen strukturiert, sollte prüfen, ob das reguläre (laufende) Geschäftsführergehalt für sich genommen fremdüblich bleibt, unabhängig vom Kaufpreisbestandteil.
Viertens: Rückzahlungsklauseln bei vorzeitiger Beendigung sind für sich genommen unschädlich, sollten aber als Wertsicherungsmechanismus (nicht als Vertragsstrafe für Arbeitsvertragsbruch) ausgestaltet und begründet werden.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vereinfacht wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.